Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Anspruch auf Abfindung?

Anspruch auf Abfindung?

Es ist ein Irrtum, dass Arbeitnehmer im Fall der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber automatisch einen Anspruch auf Abfindung haben. Erhält der Arbeitnehmer eine Kündigung,  muss er als Erstes entscheiden, ob er gegen die Kündigung klagen will. Wird dieser Prozess dann durch ein Urteil entschieden, gibt es grundsätzlich nur zwei Optionen: Gewinnen oder Verlieren. Stellt das Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung wirksam ist, endet das Arbeitsverhältnis. Stellt das Arbeitsgericht hingegen die Unwirksamkeit der Kündigung fest, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Eine Abfindung gibt es in beiden Fällen nicht.

Warum enden die allermeisten Verfahren durch Vergleiche mit Abfindungen?

Die gerichtliche Praxis sieht aber ganz anders aus. Aus prozessökonomischen Gründen wird in einer Vielzahl von Kündigungsschutzverfahren keine gerichtliche Entscheidung abgewartet. Vielmehr schließen die Parteien des Kündigungsschutzverfahrens in dem überwiegenden Teil der Verfahren einen Vergleich. Das passiert oft schon im Gütetermin, also ganz zu Beginn des Verfahrens. Ein solcher Prozessvergleich ist ein Vertrag der Prozessparteien, den das Arbeitsgericht protokolliert. In diesem Vergleich wird regelmäßig Einigkeit darüber erzielt, dass das Arbeitsverhältnis endet und der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält, weil er seinen Arbeitsplatz verliert. Die Prozessparteien warten also nicht die gerichtliche Entscheidung ab, sondern verkürzen das Verfahren.

Was ist eine Abfindung überhaupt?

Die Abfindung stellt die Gegenleistung dafür dar, dass die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigung nicht abschließend geprüft wird. Der Arbeitgeber löst sich durch die Zahlung der Abfindung aus dem Risiko erheblicher Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Denn der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer im Falle der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung grundsätzlich die Vergütung ab Ende der Kündigungsfrist nachzuzahlen. Und da die gerichtlichen Verfahren mehrere Monate und auch unter Umständen wenige Jahre dauern können, wächst dieses finanzielle Risiko schnell erheblich an.

Wie berechnet sich die Abfindung?

Die Formel für die sogenannte Regelabfindung lautet: Pro Jahr der Beschäftigung ein halbes Bruttomonatsgehalt. Dies ist aber keine verbindliche und „in Stein gemeißelte“ Berechnung. Je nach Lage des Sachverhalts und insbesondere der arbeitsrechtlichen Position des Arbeitnehmers kann die Regelabfindung auch abweichen. Viele Faktoren spielen dabei eine Rolle, insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage im Einzelfall.

Wie ich Ihnen helfe:

Ich verfüge über eine fast 25-jährige Erfahrung in der Führung von Kündigungsschutzprozessen. Ich habe eine Vielzahl von Prozessen geführt und habe dadurch eine enorme Erfahrung gesammelt. Ich verhandele für Sie interessengerechte Abfindungen, die den Verlust des Arbeitsplatzes angemessen ausgleichen. Im Beratungsgespräch kläre ich Sie über realistische Ziele auf und erörtere mit Ihnen Strategie und Taktik des Prozesses.

Wichtig: Sie entscheiden immer selbst. Ich gebe Ihnen alle Informationen, damit Sie die für Sie Beste Entscheidung treffen können.

Ausnahmsweise auch mit Anspruch

Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ist der Nachteilsausgleich des § 113 BetrVG. Dies setzt aber zwingend voraus, dass im Betrieb ein Betriebsrat besteht und eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt.

§ 113 BetrVG Nachteilsausgleich

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) (…)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Ein weiterer gesetzlicher Abfindungsanspruch ist im § 1a KSchG geregelt. Diese Regelung spielt in der arbeitsrechtlichen Praxis aber nur eine untergeordnete Rolle.

§ 1a KSchG Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

(1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

(2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

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