Begründung eines
Arbeitsverhältnisses
Von Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Ab wann gilt ein Arbeitsverhältnis?
Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Viele Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag in den Händen halten, haben also trotzdem einen Arbeitsvertrag geschlossen.
Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages reicht es aus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeiten soll.
Ist keine konkrete Vergütung abgesprochen, so ergibt sich aus der Regelung des § 612 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitgeber die übliche Vergütung schuldet.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Bestehen in Betrieben Betriebsräte, so sind diese vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beteiligen. Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes muss vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages der Betriebsrat der geplanten Einstellung zum Beispiel ausdrücklich zustimmen, § 99 Abs. 1 BetrVG.
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.
Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind jedoch im Arbeitsrecht enger als im übrigen Zivilrecht. So hat der Arbeitgeber beispielsweise im Rahmen der Einstellung das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und darf nach § 7 Abs. 1 AGG keinen Bewerber und Arbeitnehmer wegen der im § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale benachteiligen, wie zum Beispiel des Geschlechts, der Herkunft, des Alters, der Religion oder der sexuellen Identität.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
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Über die Kanzlei Klaes
Das Arbeitsrecht begleitet Thomas Klaes seit über 30 Jahren.
Geboren 1969 in Wesseling bei Köln, absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften im Wahlfach Arbeitsrecht zwischen 1990 - 1995 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Seit 1998 ist Thomas Klaes zugelassener Rechtsanwalt.
Seine Mandanten betreut er in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Darüber hinaus ist er Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht und Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.
Im kollektiven Arbeitsrecht tritt Thomas Klaes als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG auf.
In dieser Funktion erstellt er juristische Gutachten, die von seinen Mandanten als Grundlage ihres Handels herangezogen werden.
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