Erste Hilfe
im Arbeitsrecht
Von Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Schnell handeln – nicht lang warten!
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Im Arbeitsrecht gelten sehr kurze Fristen, innerhalb derer Ansprüche bei Gericht geltend gemacht werden müssen. Sonst droht der Verlust von Rechten. Und dies kann sehr weitreichend sein. Es muss deshalb schnell gehandelt werden.
Ein paar Beispiele verdeutlichen das:
Wenn Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten haben, können Sie sich dagegen nur wehren, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wird.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Sinngemäß dasselbe gilt im Falle des Erhalts einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG. Die drei-Wochen-Klagefrist steht im § 4 S. 2 KSchG.
Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Möchten Sie gegen die Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag vorgehen, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eine sogenannte Entfristungsklage bzw. Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen (…) Klage beim Arbeitsgericht (…) erheben.
Sind Sie im Arbeitsverhältnis wegen eines Diskriminierungsmerkmals nach § 1 AGG benachteiligt, können daraus Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche resultieren. Diese Ansprüche müssen nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.
Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Wird der Anspruch nicht erfüllt, beginnt eine weitere Frist von drei Monaten zu laufen, innerhalb derer dann Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss, § 61b Abs. 1 ArbGG.
Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.
Schließlich können aber auch Ausschlussfristen vereinbart sein. Wenn diese nicht eingehalten werden, droht ebenfalls der Verlust von Rechten. Solche Ausschlussfristen können z.B. im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einem Tarifvertrag geregelt sein.
Kündigung erhalten?
Nach Zugang einer Kündigung läuft eine kurze Frist von 3 Wochen, innerhalb derer die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Nach Ablauf der Frist ist die Kündigung wirksam.
Mehr über die Kündigungsschutzklage erfarenAnspruch auf Abfindung?
Es ist ein Irrtum, dass Arbeitnehmer im Fall der Kündigung automatisch einen Anspruch auf Abfindung haben. Durch einen Vergleich kann es dennoch zu einer Abfindung kommen.
Mehr über interessengerechte Abfindungen erfahrenBefristungsende?
Können Sie etwas gegen die Befristung Ihres Arbeitsvertrags tun? Nur durch die gerichtliche Überprüfung der Berfristungsabrede kann die Unwirksamkeit geltend gemacht werden.
Mehr über befristete Arbeitsverträge erfahrenErste Hilfe
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Kommt es zum Prozess, wird Ihr Recht, wenn nötig, in allen 3. Instanzen vertreten: vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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Über die Kanzlei Klaes
Das Arbeitsrecht begleitet Thomas Klaes seit über 30 Jahren.
Geboren 1969 in Wesseling bei Köln, absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften im Wahlfach Arbeitsrecht zwischen 1990 - 1995 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Seit 1998 ist Thomas Klaes zugelassener Rechtsanwalt.
Seine Mandanten betreut er in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Darüber hinaus ist er Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht und Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.
Im kollektiven Arbeitsrecht tritt Thomas Klaes als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG auf.
In dieser Funktion erstellt er juristische Gutachten, die von seinen Mandanten als Grundlage ihres Handels herangezogen werden.
Unser Standort: Köln
Die Kanzlei hat ihren Sitz im Kölner Agnesviertel in der Merlostraße 2 vis-á-vis zum Oberlandesgericht Köln am Reichenspergerplatz.
Sie liegt etwas außerhalb der eigentlichen Innenstadt, etwa zwischen Dom und Zoo, gut 200 Meter Luftlinie zum Rhein.
Eine Querstraße weiter befindet sich das Landesarbeitsgericht Köln in der Blumenthalstraße.
In dieses Gebäude ist im November 2015 auch das Arbeitsgericht Köln eingezogen. Der Kanzleisitz ist also in unmittelbarer Nähe der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung in Köln.
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