Wer ist
Arbeitnehmer?
Von Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Wer gilt als Arbeitnehmer?
Da das Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutzrecht ist, muss es zunächst um einen Arbeitnehmer gehen.
Wer ist Arbeitnehmer? Die zahlreichen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts finden nämlich nur auf Arbeitnehmer Anwendung.
Deshalb ist der Begriff des Arbeitnehmers der zentrale Begriff im Arbeitsrecht.
Eine gesetzliche Definition des Arbeitsvertrages findet man seit dem 1. April 2017 im § 611a BGB.
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Der bis dato von der Rechtsprechung entwickelte Arbeitnehmerbegriff ist nun im § 611a BGB „verarbeitet“.
Die Rechtsprechung definiert den Arbeitnehmer nämlich so:
Arbeitnehmer ist, wer:
• aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
• entgeltliche Dienste für einen Dritten
• in persönlicher Abhängigkeit erbringt.
Die persönliche Abhängigkeit bedeutet Weisungsgebundenheit bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie des Arbeitsinhaltes.
Damit sind Beamte, Soldaten oder Richter keine Arbeitnehmer. Denn sie arbeiten nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages.
Echte freie Mitarbeiter fallen deshalb ebenso heraus, da sie nicht weisungsgebunden arbeiten, sondern in der Erbringung ihrer Leistung eben frei sind, § 611 BGB.
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist im § 106 GewO geregelt. Dort heisst es:
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
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Über die Kanzlei Klaes
Das Arbeitsrecht begleitet Thomas Klaes seit über 30 Jahren.
Geboren 1969 in Wesseling bei Köln, absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften im Wahlfach Arbeitsrecht zwischen 1990 - 1995 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Seit 1998 ist Thomas Klaes zugelassener Rechtsanwalt.
Seine Mandanten betreut er in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Darüber hinaus ist er Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht und Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.
Im kollektiven Arbeitsrecht tritt Thomas Klaes als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG auf.
In dieser Funktion erstellt er juristische Gutachten, die von seinen Mandanten als Grundlage ihres Handels herangezogen werden.
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