Über die
Kanzlei Klaes
Und Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Rechtsanwalt Thomas Klaes,
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Schnell handeln – nicht lang warten!
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in seiner ausschließlich arbeitsrechtlich ausgerichteten Kanzlei berät Thomas Klaes seine Mandanten umfassend:
Außerhalb eines Prozesses in der Beratung und im Prozess bei allen deutschen Arbeitsgerichten, also auch bei allen Landesarbeitsgerichten (2. Instanz) und beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt (3. Instanz).
Durch seine längjährige Tätigkeit und Spezialisierung im Arbeitsrecht hat er ein umfassendes Wissen in allen Bereichen des Arbeitsrechts erworben. Dieses Wissen ist schon an dem Titel Fachanwalt für Arbeitsrecht zu erkennen.
Bei einem Fachanwalt handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Bezeichnung für einen Rechtsanwalt, der nachweislich besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat (§ 43c BRAO). In Thomas Klaes Fall ist es das Arbeitsrecht.
Dieses Wissen wird fortlaufend aktualisiert und erweitert. In der Fachanwaltsordnung heisst es in § 15 Abs. 1:
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.
Seine Mandanten betreuet Thomas Klaes daher in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts. Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Darüber hinaus ist er auch Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht, also Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.
Jedes Mandat beginnt regelmäßig mit einem ausführlichen persönlichen Gespräch. Gemeinsam mit dem Mandanten arbeitet Thomas Klaes den Sachverhalt auf und prüft die Rechtslage. Der Mandant ist zu jeder Zeit Herr des Verfahrens und entscheidet selbst, welche der von ihm vorgeschlagenen Handlungsoptionen gewählt wird.
Dabei klärt er umfassend über die Chancen und Risiken der gewählten Möglichkeit auf. Aber auch die anfallenden Kosten stellen einen nicht unwesentlichen Teil des Erstgesprächs dar. Denn natürlich sollte jede Rechtsverfolgung auch wirtschaftlich sinnvoll sein.
Seit 2003 schult Thomas Klaes zudem als Fachreferent und Dozent zu allen arbeitsrechtlichen Themenkreisen. Dabei vermittellt er das arbeitsrechtliche Wissen zur Bewältigung innerbetrieblicher Konflikte zwischen Arbeitgebern und Betriebsräten. In diesem Zusammenhang arbeitet er ebenso als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG und vertritt die Interessen seiner Mandanten in Einigungsstellen und natürlich auch in Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht. Nicht nur in Köln, sondern bundesweit.
Vita von Thomas Klaes
Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Geboren 1969 in Wesseling bei Köln
Rechtsanwalt seit 1998
Studium der Rechtswissenschaften:
Wahlfach Arbeitsrecht, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn, 1990-1995
Abschluss: I. Staatsexamen
Referendariat beim Landgericht:
Köln, März 1996 – Februar 1998 mit dem Ausbildungsschwerpunkt im Arbeitsrecht, u.a. Ausbildungsstation beim Arbeitsgericht Köln, sowie Anwaltsstationen bei Fachanwälten für Arbeitsrecht
Abschluss: II. Staatsexamen
Mitgliedschaften:
• Deutscher Anwaltverein
• Kölner Anwaltverein
• Deutscher Arbeitsgerichtsverband e.V.
• Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Veröffentlichungen
Aufsatz:
– Ist die Riester-Rente pfändbar? in: AuA 2003 (Heft 8), S. 36f.
– Die Betriebsversammlung – der rechtliche Rahmen (Teil I), in: BRuR 2022, S. 325ff.
– Die Betriebsversammlung (Teil II), in: BRuR 2022, S. 384ff.
– Die Tätigkeit von betriebsfremden Beschäftigten im Betrieb, in: BRuR 2022, S. 459ff.
– Personalplanung – Das unterschätzte Instrument zur Konfliktvermeidung, in: BRuR 2023, S. 149ff.
– Betriebsverfassungs- und individualrechtliche Fragen zum Erholungsurlaub, in: BRuR 2023, S. 245ff.
– Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, in: BRuR 2023, S. 311ff.
Aufsätze in Co-Autorenschaft:
– Die hoheitliche Befugnis zur Tötung eines Angreifers, in: DÖV 1996, S. 992 ff.
– Sittenwidrigkeit von Nachwirkungsklauseln in freiwilligen Betriebsvereinbarungen, in: BB 1997, S. 2374ff.
– Verlängerung der Klageerwiderungsfrist der §§ 275 Abs. 1 S. 1, 224 Abs. 2 ZPO auf Antrag der klagenden Partei im erstinstanzlichen Verfahren vor den Landgerichten?,
in: ProzRB 2003, S. 225 f.
(jeweils zusammen mit RA Dr. Thomas Schöne)
Kommentierung von Entscheidungen:
– Urteilsbesprechung OLG Köln, Urteil vom 09.07.2002 – 22 U 258/01 Abwicklung formnichtiger Arbeitnehmerüberlassungsverträge, in: AuA 2002, S. 525f.
– Urteilsbesprechung BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 2 AZR 256/01 Ungewissheit über Auftragslage kein Kündigungsgrund, in: AuA 2003 (Heft 7), S. 55f.
– Urteilsbesprechung BAG, Urteil vom 12.04.2002 – 10 AZR 709/01 Weihnachtszuwendung – Wegfall bei Fehlzeiten?, in: AuA 2003 (Heft 12), S. 48ff.
– Urteilsbesprechung BAG, Urteil vom 01.12.2004 – 7 AZR 189/04 Unterzeichnung des befristeten Arbeitsvertrages nach Arbeitsantritt, in: www.aua.hussmedien.de
– Urteilsbesprechung LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2004 – 10 Sa 1329/03 Drohung mit Strafanzeige als Kündigungsgrund , in: AuA 2005, S. 502f
– Besprechung BAG, Beschluss vom 10.11.2004 – 7 ABR 12/04
Wählbarkeit gekündigter Arbeitnehmer, in: AuA 2005, S. 564f
– Kommentierung Urteil des EuGH vom 19.01.2006 – C-244/04
Visapraxis bei Entsendungen ist europarechtswidrig, in: AuA 2006, S. 301f
Sonstiges:
– Rezension zu Entgeltumwandlung, 2. Aufl., Köln 2005 (Autoren: Prof. Dr. Peter Hanau, Prof. Dr. Volker Rieble, Dr. Marco Arteaga und Annekatrin Veit), in: AuA 2006, S. 372f
In 4 Schritten zur Lösung
Ihres Konflikts im Arbeitsrecht
Schritt 1: Kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sie sind sich unsicher, ob ihr Sachverhalt eine anwaltliche Beratung benötigt? Holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung ein. Sie erhalten zeitnah unsere Rückmeldung.
Schritt 2: Erstberatung vor Ort, per Telefon oder Videokonferenz
Nach einer positiven Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob die Erstberatung folgt. In einem ausführlichen Gespräch legen wir Ihnen die Rechtslage dar und klären transparent über weitere Kosten auf.
Schritt 3: Ihr Mandat wird übernommen
Nach Übernahme Ihres Mandats werden alle nötigen Schritte eingeleitet, um Ihr Recht durchzusetzen. Thomas Klaes ist dabei jederzeit für Sie erreichbar.
Schritt 4: Sie werden vor Gericht vertreten
Kommt es zum Prozess, wird Ihr Recht, wenn nötig, in allen 3. Instanzen vertreten: vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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Kommt es zum Prozess, wird Ihr Recht wenn nötig in allen 3. Instanzen vertreten: Vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
Warum Thomas Klaes
eine gute Wahl ist
Menschliche Nähe
Schnelle Kommunikation
Fachliche Expertise
Klarheit über Rechtslage
Emotionale Entlastung
Sympathische Beratung
Unser Standort: Köln
Die Kanzlei hat ihren Sitz im Kölner Agnesviertel in der Merlostraße 2 vis-á-vis zum Oberlandesgericht Köln am Reichenspergerplatz.
Sie liegt etwas außerhalb der eigentlichen Innenstadt, etwa zwischen Dom und Zoo, gut 200 Meter Luftlinie zum Rhein.
Eine Querstraße weiter befindet sich das Landesarbeitsgericht Köln in der Blumenthalstraße.
In dieses Gebäude ist im November 2015 auch das Arbeitsgericht Köln eingezogen. Der Kanzleisitz ist also in unmittelbarer Nähe der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung in Köln.
Sie haben noch Fragen?
Typische Situationen, in denen die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam ist:
Kündigung, Versetzung, Abmahnung, Befristung, Abfindung, Prüfung von Arbeitsverträgen, Lohn- und Gehaltsstreitigkeiten, Urlaub, Krankheit, Arbeitszeugnis, Elternzeit, Mutterschutz und Teilzeit.
Als Rechtsanwalt bin ich dazu verpflichtet, Sie im konkreten Einzelfall umfassend über anstehende Kosten aufzuklären. Kontaktieren Sie uns im Zweifelsfall definitiv.
Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, kommt diese für die Kosten in vielen Fällen auf. Es verbleibt lediglich eine relativ geringe Selbstbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihre Kosten aufkommt, prüfen wir für Sie kostenlos.
Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr. E-Mails werden unter Umständen auch außerhalb der Öffnungszeiten gelesen.
Haben Sie beispielsweise eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, ansonsten ist die Kündigung rechtskräftig.
Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren und vereinbaren Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres konkreten Falls.