Inhalte des
Arbeitsverhältnisses
Von Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Was ist der Inhalt
des Arbeitsverhältnis?
Regelmäßig werden im Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflicht zunächst die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestimmt. Daneben wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers als Hauptleistungspflicht definiert. Kurz gesagt: Arbeit gegen Lohn. Das ist der Inhalt des Arbeitsverhältnisses.
Wie muss die Arbeitsleistung
beschaffen sein?
Welche Arbeit schuldet der Arbeitnehmer genau? Und welche Qualität muss die Arbeitsleistung haben? In der Regel steckt der Arbeitsvertrag einen Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber Art und Umfang der Arbeitspflicht aus dem Weisungsrecht heraus konkretisieren kann.
Wichtig ist, was im Arbeitsvertrag beschrieben wird.
Wird jemand als Bilanzbuchhalter eingestellt, kann er auch nur als Bilanzbuchhalter beschäftigt werden. Andererseits ist der Aufgabenbereich eines kaufmännischen Angestellten sehr weit, sodass im Rahmen, dessen der Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten schuldet, die üblicherweise von einem kaufmännischen Angestellten erbracht werden können.
Bezüglich des Inhalts, Ortes und Zeit der Arbeitsleistung gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts im Rahmen des Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes einsetzen kann. Bei der Ausübung des aus § 106 Gewerbeordnung resultierenden Weisungsrechts des Arbeitgebers hat dieser billiges Ermessen zu beachten.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Bezüglich der Zeit der Arbeitsleistung wird das arbeitgeberseitige Direktionsrecht begrenzt, zum Beispiel durch die Regelung des Arbeitszeitgesetzes oder einer geltenden Betriebsvereinbarung. Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich 48 Stunden pro Woche arbeiten. Die höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit kann vorübergehend verlängert werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es hier zum Beispiel für Pflegeberufe. Ebenso kann durch Tarifvertrag von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Neben dieser Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers treffen ihn auch eine Reihe von sogenannten Nebenleistungspflichten. Hierunter fallen zum Beispiel die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Er hat die Interessen des Arbeitgebers zu wahren.
Er darf keine anderen Arbeitnehmer unzulässig abwerben. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf seinem Arbeitgeber keinen Wettbewerb machen.
Demgegenüber hat der Arbeitgeber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung der versprochenen Vergütung sowie rechtzeitigen Auszahlung, aber auch zur tatsächlichen Beschäftigung.
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die zutreffende Abrechnung und Abführung der Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge. Eine besonders wichtig Pflicht ist die Fürsorgepflicht, aus der letztlich das gesamte Arbeitsschutzrecht resultiert.
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Über die Kanzlei Klaes
Das Arbeitsrecht begleitet Thomas Klaes seit über 30 Jahren.
Geboren 1969 in Wesseling bei Köln, absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften im Wahlfach Arbeitsrecht zwischen 1990 - 1995 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Seit 1998 ist Thomas Klaes zugelassener Rechtsanwalt.
Seine Mandanten betreut er in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Darüber hinaus ist er Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht und Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.
Im kollektiven Arbeitsrecht tritt Thomas Klaes als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG auf.
In dieser Funktion erstellt er juristische Gutachten, die von seinen Mandanten als Grundlage ihres Handels herangezogen werden.
Unser Standort: Köln
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Eine Querstraße weiter befindet sich das Landesarbeitsgericht Köln in der Blumenthalstraße.
In dieses Gebäude ist im November 2015 auch das Arbeitsgericht Köln eingezogen. Der Kanzleisitz ist also in unmittelbarer Nähe der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung in Köln.
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