Kündigung vom
Arbeitgeber?
Von Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
Kündigung - was tun?
Die Kündigungsschutzklage ist die einzige vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit, mit der sich ein Arbeitnehmer gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wehren kann.
Wenn Sie sich also fragen: Kündigung vom Arbeitgeber – was muss ich tun? Muss die Antwort lauten:
Klagen beim Arbeitsgericht. Denn nur durch die gerichtliche Überprüfung der Kündigung durch das Arbeitsgericht kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung geltend machen. Eine außergerichtliche Möglichkeit, die Kündigung anzugreifen, besteht nicht.
Nach Zugang einer Kündigung läuft eine kurze Frist von 3 Wochen, innerhalb derer die Klageschrift beim Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Eine versäumte Frist lässt sich nur ausnahmsweise heilen!
Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Kündigung als rechtswirksam, selbst wenn objektiv kein Kündigungsgrund vorgelegen hat. Also muss schnell gehandelt werden.
Muss ich wirklich klagen?
Wenn Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten haben, können Sie sich dagegen nur wehren, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht wird (§ 4 S. 1 KSchG). Ein Widerspruch reicht nicht aus.
Kann eine Kündigung
zurückgenommen werden?
Auch wenn der Arbeitgeber nach einer Kündigung sagt, dass er diese zurücknimmt, ist mehr als Vorsicht geboten. Denn die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Dieses einseitige Rechtsgeschäft wird wirksam mit Zugang. Eine Rücknahme ist rechtstechnisch deshalb nicht möglich. In der Rücknahmeerklärung der Kündigung erkennt die Rechtsprechung zwar das Angebot des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis unverändert fortsetzen zu wollen.
Ist dies aber nicht schriftlich fixiert und hält sich der Arbeitgeber nicht an sein Versprechen, bestehen erhebliche Beweisschwierigkeiten.
Hat meine Klage
Aussicht auf Erfolg?
Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, erläutere ich Ihnen im persönlichen Gespräch in unserer Kanzlei. Ein solches Gespräch können wir auch im Wege einer Videokonferenz durchführen. Die Erfolgsaussichten hängen von vielen Faktoren ab.
So ist zu prüfen, ob Sie als Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz haben. Möglicherweise genießen Sie aber auch besonderen Kündigungsschutz, z. B. weil Sie werdende Mutter, oder schwerbehindert, oder in Elternzeit usw. sind.
Die Prüfung der Kündigungsfrist ist ebenso relevant wie eine etwaige Anhörung des im Betrieb gewählten Betriebsrats. Auch formelle Fehler können zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen.
Was für Informationen
braucht mein Anwalt?
Um das erste Beratungsgespräch möglichst effektiv führen zu können, bringen Sie deshalb alle aussagekräftigen Arbeitsvertragsunterlagen mit.
Hierzu gehören insbesondere:
• der Arbeitsvertrag
• etwaige Änderungsvereinbarungen
• die vergangenen drei Verdienstabrechnungen
• ggfl. erhaltene Abmahnungen
• das Kündigungsschreiben
• sonstige Korrespondenz
Des Weiteren wichtig: Findet ein Tarifvertrag Anwendung? Gibt es einen Betriebsrat?
Was kostet mich der Prozess?
Wie jedes gerichtliche Verfahren kommen auch beim Kündigungsschutzverfahren Kosten auf Sie zu. Über die Höhe der Kosten informiere ich Sie selbstverständlich im ersten Gespräch. Möglicherweise haben Sie eine Rechtsschutzversicherung?
Dann prüfen wir die Einstandspflicht der Rechtsschutzversicherung. Sollten Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln erschweren, dann besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.
Bekomme ich eine Abfindung?
Von besonderem Interesse für Sie ist natürlich auch die voraussichtliche Prozessdauer sowie taktische und strategische Überlegungen. Die meisten Verfahren bei Gericht enden durch einen Abfindungsvergleich.
Durch meine über 25-jährige Tätigkeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren verfüge ich über umfangreiche und fundierte Erfahrungen auf diesem Gebiet. Weitere Informationen zum Thema Abfindung finden Sie hier.
Anspruch auf Abfindung?
Es ist ein Irrtum, dass Arbeitnehmer im Fall der Kündigung automatisch einen Anspruch auf Abfindung haben. Durch einen Vergleich kann es dennoch zu einer Abfindung kommen.
Mehr über interessengerechte Abfindungen erfahrenBefristungsende?
Können Sie etwas gegen die Befristung Ihres Arbeitsvertrags tun? Nur durch die gerichtliche Überprüfung der Berfristungsabrede kann die Unwirksamkeit geltend gemacht werden.
Mehr über befristete Arbeitsverträge erfahrenIn 4 Schritten zur Lösung
Ihres Konflikts im Arbeitsrecht
Schritt 1: Kostenlose Ersteinschätzung einholen
Sie sind sich unsicher, ob ihr Sachverhalt eine anwaltliche Beratung benötigt? Holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung ein. Sie erhalten zeitnah unsere Rückmeldung.
Schritt 2: Erstberatung vor Ort, per Telefon oder Videokonferenz
Nach einer positiven Ersteinschätzung entscheiden Sie, ob die Erstberatung folgt. In einem ausführlichen Gespräch legen wir Ihnen die Rechtslage dar und klären transparent über weitere Kosten auf.
Schritt 3: Ihr Mandat wird übernommen
Nach Übernahme Ihres Mandats werden alle nötigen Schritte eingeleitet, um Ihr Recht durchzusetzen. Thomas Klaes ist dabei jederzeit für Sie erreichbar.
Schritt 4: Sie werden vor Gericht vertreten
Kommt es zum Prozess, wird Ihr Recht, wenn nötig, in allen 3. Instanzen vertreten: vor dem Arbeitsgericht, dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
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Warum Thomas Klaes
eine gute Wahl ist
Menschliche Nähe
Schnelle Kommunikation
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Sympathische Beratung
Über die Kanzlei Klaes
Das Arbeitsrecht begleitet Thomas Klaes seit über 30 Jahren.
Geboren 1969 in Wesseling bei Köln, absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften im Wahlfach Arbeitsrecht zwischen 1990 - 1995 an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn.
Seit 1998 ist Thomas Klaes zugelassener Rechtsanwalt.
Seine Mandanten betreut er in allen Fragen und Belangen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Hierunter fallen unter anderem die Gestaltung, Verhandlung oder Überprüfung von Arbeitsverträgen, Dienstverträgen, Betriebsvereinbarungen und sonstigen Regelungen aus dem Bereich des Arbeitsrechts.
Darüber hinaus ist er Berater seiner Mandanten, wenn es um Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz geht und Streit über wechselseitige Rechte und Pflichten besteht.
Im kollektiven Arbeitsrecht tritt Thomas Klaes als juristischer Sachverständiger nach § 80 Abs. 3 BetrVG auf.
In dieser Funktion erstellt er juristische Gutachten, die von seinen Mandanten als Grundlage ihres Handels herangezogen werden.
Unser Standort: Köln
Die Kanzlei hat ihren Sitz im Kölner Agnesviertel in der Merlostraße 2 vis-á-vis zum Oberlandesgericht Köln am Reichenspergerplatz.
Sie liegt etwas außerhalb der eigentlichen Innenstadt, etwa zwischen Dom und Zoo, gut 200 Meter Luftlinie zum Rhein.
Eine Querstraße weiter befindet sich das Landesarbeitsgericht Köln in der Blumenthalstraße.
In dieses Gebäude ist im November 2015 auch das Arbeitsgericht Köln eingezogen. Der Kanzleisitz ist also in unmittelbarer Nähe der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung in Köln.
Sie haben noch Fragen?
Typische Situationen, in denen die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht ratsam ist:
Kündigung, Versetzung, Abmahnung, Befristung, Abfindung, Prüfung von Arbeitsverträgen, Lohn- und Gehaltsstreitigkeiten, Urlaub, Krankheit, Arbeitszeugnis, Elternzeit, Mutterschutz und Teilzeit.
Als Rechtsanwalt bin ich dazu verpflichtet, Sie im konkreten Einzelfall umfassend über anstehende Kosten aufzuklären. Kontaktieren Sie uns im Zweifelsfall definitiv.
Wenn Sie im Besitz einer Rechtsschutzversicherung sind, kommt diese für die Kosten in vielen Fällen auf. Es verbleibt lediglich eine relativ geringe Selbstbeteiligung aus dem Versicherungsvertrag.
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung für Ihre Kosten aufkommt, prüfen wir für Sie kostenlos.
Die Geschäftszeiten sind von Montag bis Freitag von 09:00 bis 18:00 Uhr. E-Mails werden unter Umständen auch außerhalb der Öffnungszeiten gelesen.
Haben Sie beispielsweise eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen, ansonsten ist die Kündigung rechtskräftig.
Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren und vereinbaren Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres konkreten Falls.