Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Erste Hilfe

Schnell handeln – nicht lang warten!

Im Arbeitsrecht gelten sehr kurze Fristen, innerhalb derer Ansprüche bei Gericht geltend gemacht werden müssen. Sonst droht der Verlust von Rechten. Und dies kann sehr weitreichend sein. Es muss deshalb schnell gehandelt werden.

Ein paar Beispiele verdeutlichen das:

Wenn Sie eine arbeitgeberseitige Kündigung erhalten haben, können Sie sich dagegen nur wehren, wenn innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht wird.

§ 4 S. 1 KSchG: Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Sinngemäß dasselbe gilt im Falle des Erhalts einer Änderungskündigung nach § 2 KSchG. Die drei-Wochen-Klagefrist steht im  § 4 S. 2 KSchG.

§ 4 S. 2 KSchG: Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Möchten Sie gegen die Befristungsabrede in einem Arbeitsvertrag vorgehen, muss innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende eine sogenannte Entfristungsklage bzw. Befristungskontrollklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

§ 17 TzBfG: Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen (…) Klage beim Arbeitsgericht (…) erheben.

Sind Sie im Arbeitsverhältnis wegen eines Diskriminierungsmerkmals nach § 1 AGG benachteiligt, können daraus Schadensersatz- und Schmerzengeldansprüche resultieren. Diese Ansprüche müssen nach § 15 Abs. 4 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

§ 15 Abs. 4 AGG: Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt

Wird der Anspruch nicht erfüllt, beginnt eine weitere Frist von drei Monaten zu laufen, innerhalb derer dann Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden muss, § 61b Abs. 1 ArbGG.

§ 61b Abs. 1 ArbGG lautet: Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

Schließlich können aber auch Ausschlussfristen vereinbart sein. Wenn diese nicht eingehalten werden, droht  ebenfalls der Verlust von Rechten. Solche Ausschlussfristen können z.B. im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder auch einem Tarifvertrag geregelt sein.

Das oberste deutsche Arbeitsgericht
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