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Was ist vom BAG in den nächsten Wochen zu erwarten?

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
18.02.2015
von RA Thomas Klaes

Das Ende des Straßenkarnevals möchte ich zum Anlass nehmen, hier über einige anstehende Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Erfurt zu informieren.

Morgen schon, also am 19. Februar 2015, soll eine Entscheidung ergehen, in denen der Kläger eine Entschädigung wegen einer heimlichen Videoüberwachung durch den Arbeitgeber verfolgt. Als Rechtsgrundlage dient die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. In der Terminvorschau des BAG heisst es zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung beschäftigt. Ab dem 27. Dezember 2011 war die Klägerin arbeitsunfähig krankgeschrieben. Da der Geschäftsführer an ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifelte, beauftragte die Beklagte eine Detektei, die die Klägerin am 16., 17., 23. und 24. Februar 2012 observierte und Videoaufnahmen anfertigte. Die anhand der Videoaufnahmen erstellten Bilder zeigen die Klägerin ua. an ihrer Wohnanschrift, beim Warten an einem Fußweg, beim Begrüßen eines Hundes und in einem Waschsalon.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellt. Sie hält einen Betrag von 10.500,00 Euro für angemessen. Sie meint, sie sei durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe nicht. Die heimliche Überwachung sei zulässig gewesen. Es sei ein legitimes Interesse des Arbeitgebers, zu prüfen, ob eine Arbeitsunfähigkeit tatsächlich vorliege. Weniger einschneidende, geeignete Maßnahmen hätten nicht zur Verfügung gestanden. Die Überwachung der Klägerin sei lediglich über einen kurzen Zeitraum und nur in einem Bereich erfolgt, der für beliebige Dritte offenkundig sei.

Am selben Tag entscheidet ebenfalls der 8. Senat auch über einen Entschädigungsanspruch des klagenden Arbeitnehmers. Dieser verfolgt eine Entschädigung wegen der Veröffentlichung einer Videoaufnahme auf der Homepage des Arbeitgebers und begehrt zudem die Unterlassung der Veröffentlichung.  Worin im Kern gestritten wird, zeigt die Terminvorschau:

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Der Kläger war bei ihr vom 15. Januar 2007 bis 15. September 2011 als Monteur beschäftigt. Zur Vorbereitung eines neuen Internetauftritts ließ die Beklagte im Jahr 2008 einen Werbefilm fertigen, in dem ihr Unternehmen dargestellt wird. In dem Video, das auf die Homepage der Beklagten gestellt wurde, ist auch der Kläger in zwei Sequenzen von jeweils ca. zwei bis drei Sekunden zu sehen, und zwar einmal an einem Schaltschrank stehend und zum anderen auf einem Stuhl sitzend. Der Kläger unterschrieb eine Anlage zu einer Einverständniserklärung, wonach sich die Belegschaft mit der Nutzung der Filmaufnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit einverstanden erklärte. Nach seinem Ausscheiden widerrief der Kläger eine „möglicherweise gegebene Einwilligung“ zur Veröffentlichung seines Bildes und forderte die Beklagte auf, das Video bis zum 13. November 2011 von der Homepage zu entfernen. Dem kam die Beklagte am 26. Januar 2012 nach, behielt sich aber vor, das Video erneut auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Veröffentlichung des Videos und die Zahlung einer Geldentschädigung iHv. mindestens 6.819,75 Euro (drei Monatseinkommen des Klägers). Er meint, es fehle an einer formwirksamen Einwilligung zur Nutzung und zur Veröffentlichung seines Bildnisses. Sollte die Einwilligung wirksam erteilt sein, sei sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch erloschen. Jedenfalls habe er seine Einwilligung wirksam widerrufen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle einen wichtigen Grund dar, der den Widerruf rechtfertige. Der Anspruch auf die Geldentschädigung folge aus der von Anfang an, jedenfalls aber nach Ablauf der gesetzten Frist zum 13. November 2011 rechtswidrigen Nutzung des Bildes zu Werbezwecken im Internet. Die Beklagte ist der Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Die Einwilligung des Klägers sei wirksam erteilt. Sie sei weder mit dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erloschen, noch liege ein wichtiger Grund für einen Widerruf der Einwilligung vor. Es müsse jedem Arbeitnehmer klar sein, dass die Herstellung eines solchen Werbefilms kostenaufwändig sei und eine Änderung nicht bei jedem Ausscheiden eines Arbeitnehmers in Betracht komme. Außerdem enthielten die Aufnahmen keinen individuellen Bezug zur Persönlichkeit des Klägers, sondern dienten nur der Illustration von Arbeitsabläufen.

Am 18. März 2015 kann jetzt schon mit Spannung dem Beschluss des BAG entgegengesehen werden, wenn über den Arbeitnehmerstatus von Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes entschieden werden wird. Das Problem ist nicht neu, aber dennoch muss das BAG erneut entscheiden. Zur Klarstellung sei darauf hinwiesen, dass es lediglich um den kollektivrechtlichen Arbeitnehmerbegriff geht, also ob diese besonderen Arbeitnehmerinnen rechtlich Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) sind. Zum Sachverhalt:

Der Verein ist Mitglied des Verbands der Schwesternschaft und des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Bei ihm sind ca. 1.350 Vereinsmitglieder in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätig, wobei diese Tätigkeiten in eigenen Einrichtungen des Vereins und im Rahmen von Gestellungsverträgen bzw. im Auftrag der Schwesternschaft in Einrichtungen anderer Träger erbracht werden. Der Beteiligte zu 1. ist der bei dem Verein gebildete Betriebsrat. Im Jahr 2003 beschloss der Vorstand des Vereins, künftig keine Arbeitsverträge mit Bewerbern um Pflegekraftstellen abzuschließen, sondern nur noch Vereinsmitglieder einzusetzen.
Der Betriebsrat begehrt die Feststellung, dass es sich bei den in der Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege sowie in der Geburtshilfe tätigen DRK-Schwestern um Arbeitnehmer iSv. § 5 Abs. 1 BetrVG handele, weil sie ihre Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbringen würden. Durch die Beschäftigung auf ausschließlich vereinsrechtlicher Grundlage würden zwingende nationale und unionsrechtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften und Mitbestimmungsrechte umgangen. Zudem entspreche die Ausgestaltung der Personalgestellung nicht dem seit 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Richtlinien. Hilfsweise begehrt der Betriebsrat zuletzt noch die Feststellung, dass ihm drei Freistellungen nach § 38 BetrVG zustünden, weil bei Berücksichtigung der DRK-Schwestern als Arbeitnehmer die hierfür erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht sei. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass der Hauptantrag wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig sei. Darüber hinaus seien die DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder keine Arbeitnehmer. Eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Schutzbestimmungen ergebe sich nicht, weil sie als Vereinsmitglieder aufgrund ihrer Mitgliedschaftsrechte die Geschicke des Vereins und damit zugleich die Arbeitsorganisation beeinflussen könnten. Die Ausgestaltung der Personalgestellung sei mit dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar, da die Vereinsmitglieder nach nationalem Recht keine Arbeitnehmer seien, die in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften fielen.
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