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Nach der Wahl ist vor der Wahl: Betriebsratswahl bei ThyssenKrupp Steel Europe AG ist unwirksam

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
25.09.2014
von RA Thomas Klaes
Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 11.9.2014 die Entscheidung verkündet, dass die Wahl des 39-köpfigen Betriebsrats bei der ThyssenKrupp Steel Europe AG vom 27.02.2014 bis 08.03.2014 unwirksam war. Die Betriebsratswahl war von vier Mitarbeitern angefochten worden. Der Entscheidung vorangegangen war der Anhörungstermin vom 11.07.2014. Das Gericht sah es nach der im Anhörungstermin durchgeführten Zeugenvernehmung als erwiesen an, dass der Arbeitgeber auf die Betriebsratswahl unzulässig Einfluss genommen hat. Gegen die Entscheidung kann von dem gewählten Betriebsrat sowie vom Arbeitgeber Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Arbeitsgericht Duisburg, Beschluss vom 11.09.2014 – 1 BV 16/14

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Duisburg

Anmerkung: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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