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Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
19.03.2014
von RA Thomas Klaes

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und dabei von ihm ausgewählten Mitarbeitern konkret bezeichnete Aufgaben zu übertragen beabsichtigt.

Die hat das Bundesarbeitsgericht am 18.03.2014 entschieden (AZ 1 ABR 73/12).

Unter Beachtung dieser Rechtsprechung entscheidet im Falle der fehlenden Einigung der Betriebsparteien die Einigungsstelle.

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