Mitbestimmung des Betriebsrats beim Arbeitsschutz
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung erforderlicher Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 2 ArbSchG eine geeignete Organisation aufzubauen und dabei von ihm ausgewählten Mitarbeitern konkret bezeichnete Aufgaben zu übertragen beabsichtigt.
Die hat das Bundesarbeitsgericht am 18.03.2014 entschieden (AZ 1 ABR 73/12).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung entscheidet im Falle der fehlenden Einigung der Betriebsparteien die Einigungsstelle.