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Mindestlohn: Aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
05.03.2015
von RA Thomas Klaes

Nach einer ganz aktuellen Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin vom 4. März 2015 darf ein Arbeitgeber ein zusätzlich geleistetes Urlaubsgeld sowie eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Dem entschiedenen Fall lag eine Änderungskündigung des Arbeitgebers zugrunde, mittels derer diese Anrechnung erreicht werden sollte. Ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist es aber eine der ersten Entscheidungen zum neuen gesetzlichen Mindestlohn. Der Wortlaut der Pressemitteilung:

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.
Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.
Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 04.03.2015, Aktenzeichen 54 Ca 14420/14

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