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LAG Schleswig-Holstein aktuell: Keine Altersdiskriminierung bei aktuelleren Praxiserfahrungen

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
26.04.2014
von RA Thomas Klaes

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holsteins lässt allein der Altersunterschied zwischen zwei unterschiedlich behandelten Bewerbern noch keine Diskriminierung wegen des Alters vermuten (Urteil vom 9. April 2014, 3 Sa 401/13). Zusätzlich notwendig ist demnach die größtmögliche Vergleichbarkeit der Bewerber, der konkreten Bewerbungssituation sowie das Fehlen anderer Aspekte.

Der Wortlaut der Presseerklärung lautet:

„Die Arbeitgeberin suchte Servicetechniker bzw. Serviceingenieure im Innendienst. Der 50-jährige Kläger bewarb sich. Er verfügte über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse. Einige der geforderten Praxiserfahrungen lagen aber bereits mehrere Jahre zurück. Der Kläger schickte zusätzlich eine Testbewerbung einer von ihm fingierten, 18 Jahre jüngeren Person ab, die auch über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Dafür hatte er sich einen in Teilen ähnlichen Lebenslauf aber mit anderen Tätigkeiten ausgedacht, Briefkopfbögen von Schulen und teilweise existierenden, teilweise nicht existierenden Firmen genutzt bzw. kreiert und Zeugnisse erstellt sowie ein altes Foto von sich verwendet. Die gewünschten Praxiserfahrungen dieser Testperson waren aber wesentlich aktueller und teilweise auch spezieller. Die unbemerkt getestete Arbeitgeberin lud den fiktiven Bewerber umgehend zum Vorstellungsgespräch ein. Dieser sagte sofort ab. Dem Kläger schickte die Arbeitgeberin einige Zeit später eine allgemeine Absage. Daraufhin klagte er auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500,00 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger 2.000,00 Euro zugesprochen. Beide Parteien zogen vor das Landesarbeitsgericht. Das gab der getesteten Arbeitgeberin Recht und wies die Klage insgesamt ab.
Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts liegen keine Indizien für die Vermutung vor, dass der Kläger „wegen“ seines Alters nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen, also benachteiligt worden ist. Allein auf das Bestehen eines Altersunterschiedes kann nicht abgestellt werden. Andere Indizien hatte der Kläger nicht darlegen können. Inszenierte Testverfahren zur Klärung von Diskriminierungsfällen sind nach der Gesetzesbegründung zum Antidiskriminierungsgesetz zwar zulässig, müssen aber, so das Landesarbeitsgericht, einen Auslöser haben, die Strafgesetze beachten und dürfen nicht rechtsmissbräuchlich sein. Ob all das beachtet wurde, war hier bedenklich, aber letztendlich nicht mehr entscheidend. Ist aufgrund konkreter Tatsachen, die im Arbeitsleben üblicherweise von Bedeutung sind, für den getesteten Arbeitgeber Raum für eine andere Auswahlentscheidung, besteht keine Vermutung für eine Altersdiskriminierung. Das war hier der Fall. Aus Sicht des Landesarbeitsgerichts hatte die Arbeitgeberin ihre Auswahlentscheidung auf die nach der Papierform aktuelleren Erfahrungen des fiktiven Bewerbers im Bereich der elektronischen Entwicklung und von diesem jahrelang durchgeführten Kundensupport gestützt.
Die Revision gegen das Urteil wurde wegen der Besonderheiten des Einzelfalles nicht zugelassen.“

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 24.04.2014

Ein durchaus interessanter zusätzlicher Aspekt der Entscheidung ist das durch den Kläger verwendete Testverfahren. Grundsätzlich ist diese Vorgehensweise möglich und zulässig. Jedoch müssen im Einzelfall die Arbeitsgericht entscheiden, ob die Grenzen der Rechtsmissbräuchlichkeit erreicht und überschritten sind.

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