LAG Hamm aktuell: Arbeitnehmerbeschwerde und Einigungsstelle
Beschwerderechte gibt es für Arbeitnehmer einige. Nach § 13 AGG besteht ein besonderes Beschwerderecht im Zusammenhang mit Benachteiligungen wegen Diskriminierungsmerkmalen, wie z.B. Alter, Herkunft oder Geschlecht.
Nach der Regelung des § 85 Abs. 1 BetrVG können sich Arbeitnehmer bei dem für sie zuständigen Betriebsrat beschweren. Der Betriebsrat hat die Beschwerde entgegenzunehmen und, falls er sie für berechtigt erachtet, beim Arbeitgeber auf Abhilfe hinzuwirken. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat sodann nicht über die Berechtigung der Beschwerde einigen, so kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Die Einigungsstelle entscheidet dann letztlich verbindlich über die Berechtigung der Beschwerde.
Eine Einschränkung gibt es aber: Die Einigungsstelle kann dann nicht regeln, wenn es sich bei der Beschwerde um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers handelt. Im § 85 Abs. 2 S. 3 BetrVG heisst es wörtlich:
Dies gilt nicht, soweit Gegenstand der Beschwerde ein Rechtsanspruch ist.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hatte nun einen derartig gelagerten Fall zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer beschwerte sich beim Betriebsrat über eine zu geringe freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Er stellte sich auf den Standpunkt, aus der entsprechenden Betriebsvereinbarung stehe ihm eine höhere Leistung zu. Das verneinte das LAG Hamm nun mit Urteil vom 06. Januar 2015, 7 TaBV 61/14. Der Leitsatz lautet:
Räumt eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen ein einseitiges Bestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB ein, so liegt einer Arbeitnehmerbeschwerde, mit der eine (erhöhte) Leistung verlangt wird, ein Rechtsanspruch zugrunde.In einem solchen Fall ist die Einigungsstelle gemäß § 85 Absatz 2 Satz 3 BetrVG nicht zuständig.
Wenn ein Arbeitnehmer also Rechtsansprüche verfolgt, so muss er diese auf dem dafür vorgesehenen Rechtsweg geltend machen. Die Arbeitsgerichte sind ausschließlich zuständig.