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LAG Berlin-Brandenburg: Zur Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruches

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
07.03.2016
von RA Thomas Klaes

Der im Zusammenhang mit einer Massenentlassung bei der Fluggastabfertigung des Flughafens Berlin-Tegel für Beschäftigte der Aviation Passage Service Berlin GmbH & Co. KG von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan ist unwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden und damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Die Arbeitgeberin fertigte im Auftrag eines konzernangehörigen Unternehmens auf dem Flughafen Berlin-Tegel Passagiere ab, wobei entstandene betriebswirtschaftliche Verluste stets ausgeglichen wurden. Nach Kündigung dieser Aufträge kündigte die Arbeitgeberin sämtliche Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten und verhandelte mit dem Betriebsrat in einer betrieblichen Einigungsstelle über einen Sozialplan. Die Einigungsstelle beschloss am 21.01.2015 einen Sozialplan, der vor allem die Bildung einer sogenannten Transfergesellschaft zur Fort- und Weiterbildung der Arbeitnehmer vorsieht. Der Betriebsrat focht den Sozialplan u. a. mit der Begründung an, er sehe zu geringe finanzielle Leistungen der Arbeitgeberin vor.

Das Landesarbeitsgericht hat den Sozialplan für unwirksam gehalten, weil die Einigungsstelle die Verteilung der finanziellen Mittel zur Qualifizierung nicht geregelt, sondern dies der Transfergesellschaft überlassen habe, und dies bei einer vorgesehenen Rückzahlung nicht verbrauchter Beträge an die Arbeitgeberin. Damit habe die Einigungsstelle ihren gesetzlichen Regelungsauftrag nicht erfüllt. Zudem enthalte der von der Einigungsstelle vorgeschriebene Vertrag einer Aufhebungsvereinbarung zum Übertritt in die Transfergesellschaft Regelungen u. a. zum Ausschluss weitergehender Ansprüche, die nicht durch die Einigungsstelle vorgegeben werden durften. Ob trotz der schlechten finanziellen Lage der Arbeitgeberin vor dem Hintergrund des bisherigen Ausgleichs von Verlusten eine bessere finanzielle Ausstattung des Sozialplans erforderlich wäre, hat das Landesarbeitsgericht nicht entschieden.

Die Einigungsstelle muss nun erneut über die Aufstellung eines Sozialplans entscheiden; welchen Inhalt dieser Sozialplan haben wird, steht derzeit nicht fest.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2016, – 9 TaBV 1519/15 –

Quelle: Pressemitteilung Nr. 11/16

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