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LAG Berlin-Brandenburg aktuell: Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
10.01.2015
von RA Thomas Klaes

Aus Berlin kommt eine Entscheidung, die nun durch das Bundesarbeitsgericht überprüft werden wird und möglicherweise zu einer erheblichen Veränderung der gelebten Praxis bei Zeitarbeitsunternehmen führen könnte. Was war der zu entscheidende Sachverhalt in der Entscheidung vom 17.12.2014 (15 Sa 982/14)?

Der Arbeitgeber betreibt ein Unternehmen für Arbeitnehmerüberlassung. Die klagende Arbeitnehmerin war bei den Kunden des Arbeitgebers als Sachbearbeiterin eingesetzt und erhielt dafür eine monatliche Vergütung auf Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die von der Arbeitnehmerin aber tatsächlich erbrachten Leistungen wurden auf einem Arbeitszeitkonto erfasst. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht beim Entleiher einsetzen konnte, verrechnete er die angesammelten Plusstunden aus diesem Arbeitszeitkonto zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg wertet diese Verrechnungspraxis als unzulässig. Der im Streitfall anzuwendende Tarifvertrag (Hier das Tarifwerk BZA / DGB) lasse eine solche Verrechnungsmöglichkeit nicht zu. Aber selbst wenn eine entsprechende tarifvertragliche Regelung dies ermöglichen sollte, stehe dies mit der gesetzlichen Regelung nicht im Einklang. Denn der Arbeitgeber trägt das Risiko, die Leiharbeitnehmer tatsächlich einsetzen zu können. Schafft er dies nicht, also kann er keinen Einsatz beim Kunden akquirieren, so schuldet er dennoch die vertragliche Vergütung. Der Arbeitnehmer bietet seine Arbeitsleistung an und der Arbeitgeber kann sie mangels Auftrags nicht annehmen. Juristisch heisst das Annahmeverzug. Dieses vom Arbeitgeber zu tragende Annahmeverzugsrisiko kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt oder auf den Arbeitnehmer übertragen werden. So steht es ausdrücklich in der Regelung des § 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgestez (AÜG).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG Berlin-Brandenburg die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Die Entwicklung werde ich verfolgen und bei Zeiten berichten.

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