LAG Baden-Württemberg aktuell: Auflösung des Betriebsrats bei der Fa. Kärcher
Der Betriebsrat hat einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, § 43 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Kommt der Betriebsrat dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nach, verstößt er gegen seine gesetzlichen Pflichten, was im Einzelfall zur Auflösung des Gremiums nach § 23 Abs. 1 BetrVG führen kann.
Eben dieser Sachverhalt lag einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg zugrunde (Beschluss vom 13. März 2014, 6 TaBV 5/13). Die Pressemitteilung im Wortlaut:
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Firma Kärcher und deren Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2013 (20 BV 13/13) zurückgewiesen. Auch nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat seine gesetzlichen Pflichten grob verletzt, indem er zumindest im Jahr 2012 keine dem Gesetz entsprechenden Betriebsversammlungen und Abteilungsversammlungen durchgeführt habe.Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat einmal im Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Arbeitnehmer organisatorisch oder räumlich abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Förderung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der vier Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind. Zeitpunkt und Tagesordnung der Betriebs- oder Abteilungsversammlungen sind den im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaften rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.Das Landesarbeitsgericht ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Betriebsrat bei der Firma Kärcher gegen diese Pflichten vorsätzlich verstoßen hat. So habe der Betriebsratsvorsitzende ohne Beschluss des Betriebsrats am 05.11.2012 dem 1. Bevollmächtigten der IG Metall Verwaltungsstelle Waiblingen mitgeteilt, am 11.12.2012 finde in der Hermann-Schwab- Halle in Winnenden eine Betriebsversammlung statt. Am 22.11.2012 habe der Betriebsrat beschlossen, diese Betriebsversammlung nicht durchzuführen. Dies sei der IG Metall erst am 26.11.2012 mitgeteilt worden. Zu der vom Betriebsrat behaupteten Betriebsversammlung, die der Jahresfeier der Firma Kärcher in der Alfred-Kärcher-Halle der Stuttgarter Messe am 23.11.2011 vorangegangen sei, sei die IG Metall nicht eingeladen worden. Diese Veranstaltung habe genauso wenig wie die vom Betriebsrat behaupteten Abteilungsversammlungen die Voraussetzungen einer Betriebsversammlung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes erfüllt. Aus dem Redeauszug des Betriebsratsvorsitzenden auf der Veranstaltung am 23.11.2011 folge die Absicht des Betriebsrats, die IG Metall aus der Firma Kärcher fernzuhalten. Ein Betriebsrat, der so zielgerichtet im Gesetz verankerte Rechte einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vereitele, sei nicht mehr tragbar und müsse aufgelöst werden.
Der Betriebsratsvorsitzende erklärte in der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht, er wisse nicht, ob die Amtszeit des Betriebsrats abgelaufen sei. Deshalb könne nicht entschieden werden. Das Landesarbeitsgericht hat die Auffassung vertreten, die Amtszeit des Betriebsrats könne noch nicht beendet sein.
Quelle: Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 13. März 2014