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Ice Bucket Challenge und Arbeitsrecht

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
17.10.2014
von RA Thomas Klaes

Nachdem im Sommer durch sämtliche soziale Netzwerke die Ice Bucket Challange geisterte, ist dieses Massenphänomen nun auch Gegenstand einer ersten arbeitsgerichtlichen Überprüfung. Das Arbeitsgericht Lübeck hat die Frage zu beantworten, ob die Umstände einer Ice Bucket Challange im Einzelfall den Arbeitgeber berechtigen, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.

Die Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Lübeck im Volltext lautet:

„Die „Ice Bucket Challenge“ war das Phänomen des Sommers in den Sozialen Netzwerken. Die nominierten Teilnehmer mussten sich hierbei entweder einen Eimer mit Eiswasser über den Kopf schütten oder zugunsten der Erforschung der Nervenkrankheit ALS spenden. Dies wurde gefilmt und auf Facebook eingestellt. Wer teilgenommen hatte, nominierte weitere Freunde und Bekannte, die nun an der Reihe waren. Auch viele Prominente und Politiker haben mitgemacht.
Eine Klinik im Kreis Ostholstein hat einer langjährig bei ihr beschäftigten OP-Leiterin gekündigt, weil diese sich Anfang September im OP-Bereich der Klinik einen Eimer mit Eiswasser über den Kopf hatte schütten lassen und das Video hierzu bei Facebook eingestellt hatte. Die Klinik wirft der Mitarbeiterin vor, überhaupt nicht an der „Ice Bucket Challenge“ teilgenommen zu haben, weil sie zu einer Spende zugunsten eines regionalen Tierheims aufgefordert habe. Sie habe mit der Aktion zudem gegen Hygienevorschriften verstoßen und sieht sie als Mitarbeiterin mit Führungsverantwortung nicht mehr tragbar. Die Klinik hat der ordentlich nicht mehr kündbaren Arbeitnehmerin zwar angeboten, das Arbeitsverhältnis als Krankenschwester fortzusetzen, worauf sich diese aber nicht eingelassen hat.
Die Mitarbeiterin beruft sich in ihrer Kündigungsschutzklage darauf, dass der Operationssaal noch nicht endgereinigt gewesen sei und die an der Aktion beteiligten Reinigungskräfte die Folgen sofort beseitigt hätten. Auch habe sie sich über Facebook nur an ihre engsten Freunde und keineswegs an die Öffentlichkeit gewandt.
Termin zur Güteverhandlung hat das Arbeitsgericht Lübeck für den 27. Oktober 2014 auf 9:30 Uhr bestimmt.“
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