BAG aktuell: Zur Berechnung des Annahmeverzugslohns
Etwas unbemerkt hat das Bundesarbeitsgericht mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2016 (5 AZR 425/15) zur Berechnung des Annahmeverzugslohns Stellung bezogen. Im Kern geht es dabei um die Problematik, welchen Verdienst sich ein Arbeitnehmer anrechnen lassen muss, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist und laufendem Kündigungsschutzverfahren bei einem anderen Arbeitgeber Geld verdient. Der Leitsatz des Urteils lautet:
Nach § 615 Satz 2 BGB ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht.
Der Arbeitnehmer muss sich also nicht den gesamten Zwischenverdienst anrechnen lassen. Vielmehr kommt es auf die beiden Komponenten Arbeitszeit und Arbeitsentgelt an. Die juristische Herleitung folgt aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
„(..) Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug kommt. Der Arbeitnehmer muss die infolge des Annahmeverzugs ausgefallene Arbeit nicht nachleisten. (…)
Nach § 615 Satz 2 BGB ist auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs u.a. das anzurechnen, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Dienste verdient hat. (…)
Anzurechnen ist nur derjenige Zwischenverdienst, den (der Arbeitnehmer) während der Arbeitszeit erzielt hat, in der (er) im Annahmeverzugszeitraum (beim Arbeitgeber) hätte Arbeitsleistungen erbringen müssen. Die Gesamtberechnung darf sich nicht ausschließlich an der Höhe der Vergütung orientieren, sondern muss auch die gegenüber (dem Arbeitgeber) geschuldete Arbeitszeit berücksichtigen. (…)
Der anderweitige Verdienst des Arbeitnehmers ist auf die Vergütung für die gesamte Dauer des Annahmeverzugs anzurechnen und nicht nur auf die Vergütung für den Zeitabschnitt, in dem der anderweitige Erwerb gemacht wurde. Für die erforderliche Vergleichsberechnung (Gesamtberechnung) ist die Vergütung für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste zu ermitteln. Dieser Gesamtvergütung ist gegenüberzustellen, was der Arbeitnehmer in der betreffenden Zeit anderweitig erwirbt. (…)
Anzurechnen ist ausschließlich das, was der Arbeitnehmer durch anderweitige Verwendung desjenigen Teils seiner Arbeitskraft erwirbt, die er dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen verpflichtet war. Gegenüberzustellen ist damit der Vergütungsanspruch für die Zeit, für welche Arbeitsleistungen zu erbringen waren, und der Verdienst, den der Arbeitnehmer in dieser Zeit anderweitig erworben hat. (…)
Also ist Zwischenverdienst auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs in dem Umfang anzurechnen, wie er dem Verhältnis der beim Arbeitgeber ausgefallenen Arbeitszeit zu der im neuen Dienstverhältnis geleisteten entspricht. Es ist anhand der Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob der anderweitige Verdienst kausal durch das Freiwerden von der bisherigen Arbeitspflicht ermöglicht wurde. (…)“
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 24. Februar 2016, 5 AZR 425/15