Ein Icon, das eine Uhr darstellt
Mo. - Fr. 09:00 - 18:00 Uhr
Ein Icon, das eine Uhr darstellt
0221 - 9730490
Ein Icon, das eine Uhr darstellt
info@kanzlei-klaes.de
Ein Icon, das eine Uhr darstellt
Merlostraße 2, 50668 Köln
Ein Icon, das eine Uhr darstellt
Mo. - Fr. 09:00 - 18:00 Uhr
Ein Icon, das eine Uhr darstellt
info@kanzlei-klaes.de
Ein Icon, das eine Uhr darstellt
info@kanzlei-klaes.de

BAG aktuell: Gesetzlicher Urlaubsanspruch entsteht auch während unbezahltem Sonderurlaub

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
22.05.2014
von RA Thomas Klaes

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 2014 festgestellt, dass der gesetzliche Erholungsurlaubsanspruch auch dann entsteht, wenn der Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr ansonsten unbezahlten Sonderurlaub hat. Das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitet. Die einmalige Wartefrist des § 4 BUrlG muss erfüllt sein. Das Ruhen der beiden Hauptleistungspflichten (Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt) hindert das Entstehen nicht. Lediglich in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine Kürzungsmöglichkeit vor, so in § 17 BEEG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Mai 2014, 9 AZR 678/12).

Hier der Text der Pressemitteilung im Wortlaut:

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Diese Vorschrift ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG unabdingbar. Die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs erfordert nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit. Das BUrlG bindet den Urlaubsanspruch damit weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an. Allerdings sehen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung des Urlaubs bei Elternzeit (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) oder Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ArbPlSchG) vor. Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, hindert dies grundsätzlich weder das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch ist der Arbeitgeber zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs berechtigt.
Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub und verlangte danach erfolglos von der Beklagten die Abgeltung von 15 Urlaubstagen aus dem Jahr 2011. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub stand dem Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruchs zu Beginn des Kalenderjahres 2011 nicht entgegen. Er berechtigte die Beklagte auch nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 22/14 des Bundesarbeitsgerichts

Zur Blog Übersicht