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BAG aktuell: Fehlerhafte Ladung zur Betriebsratssitzung

Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln
22.05.2014
von RA Thomas Klaes

Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 15. April 2014 die Anforderungen gelockert, nach denen Formmängel bei der Einladung zur Betriebsratssitzung noch geheilt werden können. Im entschiedenen Sachverhalt war der Einladung zur Sitzung  die Tagesordnung nicht beigefügt.

Nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG hat der Vorsitzende des Betriebsrats die einzelnen Mitglieder rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die rechtzeitige Ladung unter Mitteilung der Tagesordnung soll dem Betriebsratsmitglied Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die anstehende Sitzung vorbereiten zu können (so BAG 24. Mai 2006 – 7 AZR 201/05 – Rn. 20). Damit wird „eine, demokratischen Grundprinzipien gerecht werdende Willensbildung des Betriebsrats gewährleistet und der Gefahr einer Überrumpelung einzelner Betriebsratsmitglieder bei der Beratung und anschließenden Abstimmung entgegengewirkt“.

Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift kann allerdings geheilt werden. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Eine mangels Übermittlung der Tagesordnung verfahrensfehlerhafte Ladung zu einer Betriebsratssitzung kann durch die im Übrigen ordnungsgemäß geladenen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrats in der Betriebsratssitzung geheilt werden, wenn dieser beschlussfähig iSd. § 33 Abs. 2 BetrVG ist und die Anwesenden einstimmig beschließen, über einen Regelungsgegenstand zu beraten und abzustimmen. Nicht erforderlich ist, dass an dieser Sitzung alle Betriebsratsmitglieder teilnehmen.“ (BAG, Beschluss vom 15. April 2014, 1 ABR 2/12 (B))
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