BAG aktuell: Anspruch einer Krankenschwester, nicht für Nachtdienste eingeteilt zu werden
Das Bundesarbeitsgericht hat einen interessanten Fall rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit in einem besonderen beruflichen Umfeld getroffen.
Die Klägerin ist in einem Krankenhaus als Krankenschwester im Schichtbetrieb beschäftigt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages ist sie verpflichtet, Ihre Arbeitsleistung an Sonn- und Feiertagen sowie auch im Schichtsystem zu erbringen, auch nachts. Aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen kann die Klägerin aber aufgrund von ihr genommener Medikamente nachts nicht mehr arbeiten. Der Arbeitgeber stellte sich nach betriebsärztlicher Untersuchung auf den Standpunkt, dass wegen der Nachtdienstuntauglichkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe und schickte die Krankenschwester nach Hause. Nach Ablauf der sechs Wochen Frist stellte der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ein. Er beschäftigte die Arbeitnehmerin auch nicht anderweitig.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr festgestellt, dass eine Krankenschwester nicht arbeitsunfähig krank ist, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr im Krankenhaus leisten kann, (BAG, Urteil vom 09.04.2014, 10 AZR 637/13). Zwar resultiert daraus, dass sie auch keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes hat. Sie hat aber einen Beschäftigungsanspruch, ohne für Nachtschichten eingesetzt zu werden. Sie kann ihrer vertraglich versprochene Arbeitsleistung erbringen – nur nicht nachts. Auf dieses gesundheitliche Defizit hat der Arbeitgeber bei der Schichtplanerstellung Rücksicht zu nehmen.
Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor.