Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Wer ist Arbeitnehmer?

Da das Arbeitsrecht Arbeitnehmerschutzrecht ist, muss es zunächst um einen Arbeitnehmer gehen. Wer ist Arbeitnehmer? Die zahlreichen Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts finden nämlich nur auf Arbeitnehmer Anwendung. Deshalb ist der Begriff des Arbeitnehmers der zentrale Begriff im Arbeitsrecht schlechthin. Eine gesetzliche Definition des Arbeitsvertrages findet man seit dem 1. April 2017 im § 611a BGB.

§ 611a BGB:

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Der bis dato von der Rechtsprechung entwickelte Arbeitnehmerbegriff ist nun im § 611a BGB „verarbeitet“. Die Rechtsprechung definiert den Arbeitnehmer nämlich so:

Arbeitnehmer ist, wer

  • aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
  • entgeltliche Dienste für einen Dritten
  • in persönlicher Abhängigkeit erbringt. Die persönliche Abhängigkeit bedeutet Weisungsgebundenheit bezüglich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie des Arbeitsinhaltes. 

Damit sind Beamte, Soldaten oder Richter keine Arbeitnehmer. Denn arbeiten nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages. Echte Freie Mitarbeiter fallen deshalb ebenso heraus, da sie nicht weisungsgebunden arbeiten, sondern in der Erbringung ihrer Leistung eben frei sind, § 611 BGB.

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist im § 106 GewO geregelt. Dort heisst es:

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

 

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