Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Was versteht man unter Arbeitsrecht?

Was versteht man unter Arbeitsrecht? Diese Frage ist leicht zu beantworten: Unter dem Begriff Arbeitsrecht ist u.a. die Gesamtheit aller Regelungen zu verstehen, welche die Rechte und Pflichten von Arbeitsvertragsparteien regeln. Aber auch das Miteinander von Tarifvertragsparteien oder Betriebsparteien ist im Arbeitsrecht geregelt. Aufgrund des besonderen Umstandes, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber abhängige Arbeit leistet, versteht sich das Arbeitsrecht aber auch im besonderen Maße als Arbeitnehmerschutzrecht.


Das Arbeitsrecht ist das Sonderzivilrecht der Arbeitnehmer.


Wass wird den geschützt?

Der Schutzgedanke zielt insbesondere in drei Richtungen: Schutz für gesundheitlichen Beeinträchtigungen (z.B. durch das Bundesurlaubsgesetz, das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz, oder auch das Arbeitssicherheitgesetz), Schutz vor Ungleichbehandlung (z.B. durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) und Schutz vor unvorhergesehenem Verlust des Arbeitsplatzes (insbesondere durch die Regelungen des allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzes).

Ein Dschungel von Regelungen

Obwohl das Arbeitsrecht eine derartig wichtige und überragende Bedeutung im Leben der meisten Menschen hat, gibt es keine einheitliche Regelung. Es existiert kein Arbeitsvertragsgesetzbuches, wie es im Bereich des Zivilrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) der Fall ist. Vielmehr ist das Arbeitsrecht gekennzeichnet durch eine Vielzahl von einzelnen Regelungen und Gesetzen. Zwar ist der Gesetzgeber seit etlichen Jahrzehnten bemüht, diesen Umstand zu korrigieren. Entsprechende politische Mehrheiten konnten sich jedoch noch nicht finden.

Das Arbeitsrecht ist zudem geprägt durch eine umfassende Rechtsprechung. Im Arbeitsrecht finden sich  nämlich immer wieder unbestimmte Rechtsbegriffe, die im Streitfall durch das Gericht ausgelegt werden müssen. Ein gutes Beispiel hierfür ist der Begriff des „wichtigen Grundes“, der eine Vertragspartei nach § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung berechtigen kann.

§ 626 Abs. 1 BGB

Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 

Zu Ihren Fragen zum Arbeitsrecht stehe ich Ihnen mit meiner Expertise und meinem Wissen zur Verfügung. Zögern Sie nicht und rufen Sie an, um einen Termin zu vereinbaren 0221 – 97 30 490 (Rechtsanwalt Thomas Klaes).

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