Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Urlaub im Arbeitsverhältnis

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 Bundesurlaubsgesetz. Das Bundesurlaubsgesetz setzt einen jährlichen Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen fest, § 3 Abs. 1 BUrlG. Nach dem Gesetz ist der Samstag auch ein Werktag, so dass die 24 Werktage einem Umfang von vier Wochen Mindesturlaub entsprechen. Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig nur Montags bis Freitags, verkürzt sich der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch also auf 20 Arbeitstage, was im Ergebnis jedoch immer noch vier Wochen entspricht. Das ist der Urlaub im Arbeitsverhältnis.

§ 3 BUrlG

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Urlaubsentgelt – die Vergütung während des Urlaubs

Für die Dauer des Erholungsurlaubs hat der Arbeitgeber die Vergütung weiter zu entrichten, obwohl der Arbeitnehmer keine entsprechende Gegenleistung erbringt. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer das Urlaubsentgelt auszahlen, was sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes bemisst, § 11 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz.

Wann bekomme ich mein Urlaubsentgelt?

Was wenige Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen ist, dass das Urlaubsentgelt nach § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz zumindest nach der gesetzlichen Konstruktion vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen ist. Es handelt sich hierbei aber um eine gesetzliche Regelung, die durch Betriebsvereinbarungen oder aber Tarifverträge abbedungen werden kann.

§ 11 Abs. 2 BUrlG

Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Den vollen Jahresurlaubsanspruch erwirbt der Arbeitnehmer, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat. Innerhalb dieser Wartefrist von 6 Monaten muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch grundsätzlich nicht gewähren.

Kann Urlaub widerrufen werden?

Ein ebenfalls weit verbreiteter Irrtum ist, dass der Arbeitgeber einen einmal erteilten Urlaub immer widerrufen kann. Dies ist nur ausnahmsweise denkbar. Ebenso ist ein Arbeitnehmer nicht verpflichtet, aus seinem Urlaub vorzeitig zurückzukehren, weil der Arbeitgeber es sich wünscht. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, ausreichend Personal vorzuhalten, um die von ihm zu erfüllenden Urlaubsansprüche abzudecken.

Krankheit und Urlaub – das schließt sich aus!

Dagegen ist weitestgehend bekannt, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch für die Zeit behält, in denen er in seinem Urlaub arbeitsunfähig erkrankt, § 9 BUrlG.

§ 9 BUrlG

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Jedoch darf er nicht eigenmächtig den Urlaub um diese Krankheitstage verlängern.

Nach neuer Rechtsprechung erlischt der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat.

In den allermeisten Arbeitsverträgen oder Tarifverträgen werden Arbeitnehmern großzügigere Urlaubsansprüche von bis zu 6 Wochen und mehr eingeräumt. Das exakte Urlaubsvolumen muss im Einzelfall immer bestimmt werden.

Ein weiterer gesetzlicher Urlaubsanspruch 

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 208 SGB IX einen zusätzlichen Urlaubsanspruch.

§ 208 SGB IX

(1) Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.

(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.

(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung.

Urlaub im Arbeitsverhältnis
Urlaub im Arbeitsverhältnis
Jetzt RA Klaes anrufen!