Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Regelmäßig werden im Arbeitsvertrag als Hauptleistungspflicht zunächst die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bestimmt. Daneben wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers als Hauptleistungspflicht definiert. Kurz gesagt: Arbeit gegen Lohn. Das ist der Inhalt des Arbeitsverhältnisses.

Wie muss die Arbeitsleistung beschaffen sein?

Nur welche Arbeit schuldet der Arbeitnehmer genau? Und welche Qualität muss die Arbeitsleistung haben? In der Regel steckt der Arbeitsvertrag einen Rahmen ab, innerhalb dessen der Arbeitgeber Art und Umfang der Arbeitspflicht aus dem Weisungsrecht heraus konkretisieren kann. Wichtig ist, was im Arbeitsvertrag beschrieben wird. Wird jemand als Bilanzbuchhalter eingestellt, kann er auch nur als Bilanzbuchhalter beschäftigt werden. Andererseits ist der Aufgabenbereich eines kaufmännischen Angestellten sehr weit, so dass im Rahmen dessen der Arbeitnehmer sämtliche Arbeiten schuldet, die üblicherweise von einem kaufmännischen Angestellten erbracht werden können.

Bezüglich des Inhalts, Ortes und Zeit der Arbeitsleistung gilt grundsätzlich, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts im Rahmen des Arbeitsvertrages hinsichtlich des Ortes einsetzen kann. Bei der Ausübung des aus § 106 Gewerbeordnung resultierenden Weisungsrechts des Arbeitgebers hat dieser billiges Ermessen zu beachten.

§ 106 GewO

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Bezüglich der Zeit der Arbeitsleistung wird das arbeitgeberseitige Direktionsrecht begrenzt zum Beispiel durch die Regelung des Arbeitszeitgesetzes oder einer geltenden Betriebsvereinbarung. Nach § 3 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich 48 Stunden pro Woche arbeiten. Die höchst zulässige wöchentliche Arbeitszeit kann vorübergehend verlängert werden.

§ 3 ArbZG

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Sonntagsarbeit ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen gibt es hier zum Beispiel für Pflegeberufe. Ebenso kann durch Tarifvertrag von den Regelung des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Neben dieser Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers treffen ihn auch eine Reihe von so genannten Nebenleistungspflichten. Hierunter fallen zum Beispiel die Treuepflicht des Arbeitnehmers. Er hat die Interessen des Arbeitgebers zu wahren. Er darf keine anderen Arbeitnehmer unzulässig abwerben. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet und darf seinem Arbeitgeber keinen Wettbewerb machen.

Demgegenüber hat der Arbeitgeber die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung der versprochenen Vergütung sowie rechtzeitigen Auszahlung, aber auch zur tatsächlichen Beschäftigung. Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die zutreffende Abrechnung und Abführung der Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge. Eine besonders wichtig Pflicht ist die Fürsorgepflicht, aus der letztlich das gesamte Arbeitsschutzrecht resultiert.

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