Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Begründung eines Arbeitsverhältnisses

Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag bedarf grundsätzlich keiner Schriftform. Viele Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag in den Händen halten, haben also trotzdem einen Arbeitsvertrag geschlossen. Zum Abschluss eines Arbeitsvertrages reicht es aus, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig sind, dass der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber arbeiten soll. Ist keine konkrete Vergütung abgesprochen, so ergibt sich aus der Regelung des § 612 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitgeber die übliche Vergütung schuldet.

§ 612 Abs. 2 BGB

Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Bestehen in Betrieben Betriebsräte, so sind diese vor Abschluss des Arbeitsvertrages zu beteiligen. Im Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes muss vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages der Betriebsrat der geplanten Einstellung zum Beispiel ausdrücklich zustimmen, § 99 Abs. 1 BetrVG.

§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

Auch im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die Grenzen der Vertragsfreiheit sind jedoch im Arbeitsrecht enger als im übrigen Zivilrecht. So hat der Arbeitgeber beispielsweise im Rahmen der Einstellung das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten und darf nach § 7 Abs. 1 AGG keinen Bewerber und Arbeitnehmer wegen der im § 1 AGG genannten Diskriminierungsmerkmale benachteiligen, wie zum Beispiel des Geschlechts, der Herkunft, des Alters, der Religion oder der sexuelle Identität.

§ 1 AGG

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. 

§ 7 Abs. 1 AGG

Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

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