Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Terminvorschau BAG: Diskriminieren die gestaffelten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB?

Der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 18.09.2014 eine interessante Entscheidung zu treffen. Es geht um die Frage, ob die in § 622 Abs. 2 BGB geregelten verlängerten Kündigungsfristen für arbeitgeberseitige Kündigungen altersdiskriminierend sind. In der Terminvorschau des BAG wird der zugrundeliegende Sachverhalt wie folgt dargestellt:

Die Parteien streiten über die einzuhaltende Kündigungsfrist.

Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war bei der Beklagten nach einer im Juni 2007 begonnenen und im Sommer 2008 abgebrochenen Ausbildung zur Sport- und Fitnesskauffrau ab Juli 2008 als “Aushilfe Golf-Empfang und Pro-Shop” beschäftigt. Nach einer Abmahnung vom 28. September 2011 erklärte die Beklagte am 28. Dezember 2011 eine ordentliche Kündigung zum 31. Januar 2012.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin den Bestand des Arbeitsverhältnisses bis 31. Juli 2012 geltend. Sie meint, die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sei eine unzulässige Ungleichbehandlung wegen des Alters. Die Regelung verstoße gegen die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Jüngere Arbeitnehmer würden unzulässig mittelbar diskriminiert, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Rechtsfolge sei, dass auch für die ordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats einzuhalten sei. Die Beklagte ist der Ansicht, die Kündigung habe das Arbeitsverhältnis mit der Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats nach § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zum 31. Januar 2012 beendet. § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB sei nicht unionsrechtswidrig.

 Im Anschluss an die Entscheidung werde ich berichten.