Rechtsanwalt Thomas Klaes, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln

Krank im Arbeitsverhältnis

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Die entsprechende rechtliche Grundlage für diesen Zahlungsanspruch findet sich im Entgeltfortzahlungsgesetz. Ist ein Arbeitnehmer krank im Arbeitsverhältnis, kann dies leicht zu Konflikten führen.

Gesetzlicher Entgeltfortzahlungsansperuch

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Vergütungsanspruch ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss die Krankheit die Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben. Insoweit reicht nicht das Feststellen einer Erkrankung aus. Vielmehr muss diese Erkrankung dazu führen, dass der Arbeitnehmer die versprochene Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind die Ärzte bei der ärztlichen Untersuchung verpflichtet.

§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.

Nicht von Anfang an: Wartefrist

Der Anspruch entsteht doch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, § 3 Abs. 3 EntgeltFG. Diese Wartefrist muss also ebenso erfüllt sein.

Kein Verschulden

Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht verschuldet sein. Hat der Arbeitnehmer fahrlässig die Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt, so ist der Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Hauptstreitfall in der gerichtlichen Praxis sind hier oft extreme Sportarten, welchen der Arbeitnehmer in seiner Freizeit nachgeht. Tatsache ist, dass eine Verletzung beim wöchentlichen Fußballspiel am Wochenende den Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers grds. nicht entfallen lässt. Selbst Sportarten wie Bungeejumping haben in gerichtlichen Entscheidungen den Entgeltfortzahlungsanspruch nicht entfallen lassen. Ob ein Arbeitnehmer seinen Anspruch verliert, der in seiner Freizeit Karate mit Vollkontakt macht mag allerdings auch anders beantwortet werden.

Der Arbeitnehmer ist außerdem verpflichtet, nicht nur den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen, sondern nach der gesetzlichen Regelung auch dann durch die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen, sofern die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage andauert, § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Abweichungen sind aber möglich.

§ 5 Abs. 1 EntgFG

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Hat der Arbeitnehmer seiner Anzeige- und Nachweispflicht genügt, besteht der Vergütungsanspruch für die Dauer von bis zu 6 Wochen.

Resultiert die Verletzung aus einem Verkehrsunfall, stellt sich für den Arbeitgeber die Situation so dar:

Hat der Arbeitnehmer den Unfall verschuldet, so hat er keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Hat den Verkehrsunfall der Unfallgegner verschuldet, so hat der Arbeitgeber gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegner seinen so genannten Entgeltfortzahlungsregressanspruch, § 6 Abs. 1 EntgFG. Vereinfacht gesagt kann er die Entgeltfortzahlungskosten u.a. von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners verlangen.

§ 6 Abs. 1 EntgFG

Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

Hierzu ist notwendig, dass der Arbeitgeber über die Umstände des Verkehrsunfalls durch den Arbeitnehmer informiert wird. Auch hier hat das Entgeltfortzahlungsgesetz im § 6 eine entsprechende Regelung.

§ 6 Abs. 2 EntgFG 

Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

 

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